Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Dr. J. Xhyra-Entorf

Allgemeine Auftragsbedingungen für Übersetzungen, Dolmetschen und Sprachunterricht

Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Übersetzer gemäß den Empfehlungen des BDÜ (Bundesverbandes der Dolmetscher und Übersetzer e.V.) mit den Erweiterungen für Dolmetschen und Sprachunterricht.

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN FÜR ÜBERSETZER
1. Geltungsbereich

(1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der öffentlich bestellten und beeidigten ÜBERSETZERin und Dolmetscherin Frau Dr. Jonida Xhyra-Entorf (im folgenden ÜBERSETZER genannt) und ihrem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind für den Übersetzer nur verbindlich, wenn er sie ausdrücklich anerkannt hat.

(3) Diese AGBs sind auch in Albanisch und Englisch verfügbar. Falls es bei der albanischen oder englischen Version zu Unstimmigkeiten kommt, gilt der Wortlaut der deutschen Fassung bindend.

2. Umfang des Übersetzungsauftrags

(1) Die Übersetzung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Der Auftraggeber erhält die vertraglich vereinbarte Ausfertigung der Übersetzung.

(2) Die Übersetzungen entsprechen dem Original in Inhalt, Stil und Form ohne Verbesserung dieser Eigenschaften im Rahmen der Übersetzung (z. B. Editing). Es wird ausschließlich nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Originaltexten unter Berücksichtigung möglicherweise gegebener Hintergrundinformation übersetzt. Fachausdrücke werden, sofern keine Unterlagen oder besonderen Anweisungen durch den Auftraggeber beigefügt worden sind, in die allgemein übliche, lexikalisch vertretbare bzw. allgemein verständliche Version übersetzt.

(3) Für die Beglaubigung von Dokumenten muss das Original oder eine beglaubigte Kopie zur Übersetzung vorgelegt werden.

3. Umfang des Dolmetschens und der Sprachlehrtätigkeit

(1) Das Dolmetschen wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung sorgfältig ausgeführt. Es wird ausschließlich und ohne Hinzufügungen und Weglassungen gedolmetscht. Dabei können gelegentlich Erklärungen notwendig sein, welche zum weiteren Verständnis notwendig sind.

(2) Die Sprachlehrtätigkeit wird angepasst an die jeweilige Lerngruppe nach erfolgreich praktizierten Lehrmethoden durchgeführt. Soweit nicht anders vereinbart umfasst ein Unterrichtsblock mindestens zwei Unterrichtseinheiten mit jeweils 45 Minuten.

4. Mitwirkungs- und Aufklärungspflicht des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat den ÜBERSETZER rechtzeitig über gewünschte Ausführungsformen der Übersetzung zu unterrichten (Verwendungszweck, Lieferung auf Datenträgern, Anzahl der Ausfertigungen, Druckreife, äußere Form der Übersetzung etc.). Ist die Übersetzung für den Druck bestimmt, überlässt der Auftraggeber dem Übersetzer einen Korrekturabzug rechtzeitig vor Drucklegung, sodass der Übersetzer eventuelle Fehler  beseitigen kann. Namen und Zahlen sind vom Auftraggeber zu überprüfen.

(2) Informationen und Unterlagen, die zur Erstellung der Übersetzung notwendig sind, stellt der Auftraggeber dem ÜBERSETZER bei Erteilung des Auftrags zur Verfügung (Terminologie des Auftraggebers, Abbildungen, Zeichnungen, Tabellen, Abkürzungen, interne Begriffe etc.).

(3) Fehler und Verzögerungen, die sich aus der mangelnden oder verzögerten Lieferung von Informationsmaterial und Anweisungen ergeben, gehen nicht zu Lasten des ÜBERSETZERs.

(4) Der Auftraggeber übernimmt die Haftung für die Rechte an einem Text und stellt sicher, dass eine Übersetzung angefertigt werden darf. Von entsprechenden Ansprüchen Dritter stellt er den ÜBERSETZER frei.

5. Rechte des Auftraggebers bei Mängeln

(1) Der ÜBERSETZER behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln.

(2) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des 2 Mangels geltend gemacht werden.

(3) Beseitigt der ÜBERSETZER die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab oder ist die Mängelbeseitigung als gescheitert anzusehen, so kann der  Auftraggeber nach Anhörung des Auftragnehmers auf dessen Kosten die Mängel durch einen anderen Übersetzer beseitigen lassen oder wahlweise die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag  zurücktreten. Die Mängelbeseitigung gilt als gescheitert, wenn auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Übersetzung weiterhin Mängel aufweist.

(4) Mängel in der Übersetzung, die auf schlecht lesbare, fehlerhafte oder unvollständige Textvorlagen oder auf fehlerhafte oder falsche kundeneigene Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des ÜBERSETZERs.

(5) Mängel beim Dolmetschen, die auf eine schlechte Artikulation, einen starken Dialekt oder auf fehlerhafte oder falsch verwendete Terminologie zurückzuführen sind, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des ÜBERSETZERs.

(6) Lieferfristen und -termine werden bei Auftragsvergabe vereinbart und sind bindend. Der ÜBERSETZER kommt jedoch nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Beruht die Nichteinhaltung eines Liefertermins auf höherer Gewalt, so ist der ÜBERSETZER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Auftraggeber eine angemessene Nachfrist zu verlangen. Weitergehende Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Änderung des Auftragsgegenstandes sind Lieferfristen und Honorare neu zu verhandeln.

6. Haftung

(1) Der ÜBERSETZER haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen sind Schäden, die durch Computerausfälle und Übertragungsstörungen bei E-Mail-Versendung oder durch Viren verursacht worden sind. Der Übersetzer trifft durch Anti-Virus-Software hiergegen Vorkehrungen. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit gilt ausschließlich im Falle der Verletzung von Hauptpflichten.

(2) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den ÜBERSETZER auf Ersatz eines nach Nr. 5 (1) Satz 4 verursachten Schadens wird auf 5.000 EUR begrenzt; im Einzelfall ist die ausdrückliche Vereinbarung eines höheren  Schadensersatzanspruchs möglich.

(3) Der Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung nach Nr. 5 (1) und (2) gilt nicht für Schäden eines Verbrauchers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Ansprüche des Auftraggebers gegen den ÜBERSETZER wegen Mängeln der Übersetzung (§ 634a BGB) verjähren, sofern nicht Arglist vorliegt, in einem Jahr seit der Abnahme der Übersetzung.

(5) Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist entgegen § 634a BGB auf die gesetzliche Verjährungsfrist beschränkt. Hiervon bleibt § 202 Abs. 1 BGB unberührt.

7. Berufsgeheimnis

(1) Der ÜBERSETZER verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm im Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.

8. Mitwirkung Dritter

(1) Der ÜBERSETZER ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter oder fachkundige Dritte heranzuziehen.

(2) Bei Heranziehung von fachkundigen Dritten hat der ÜBERSETZER dafür zu sorgen, dass sich diese zur Verschwiegenheit entsprechend 7 (1) verpflichten.

9. Vergütung

(1) Das Honorar des ÜBERSETZERs bemisst sich am Umfang der Übersetzung und wird anhand der Normzeilenzahl des Ursprungstextes ermittelt. Liegt der Ursprungstext nicht elektronisch vor, wird die fertige Übersetzung stattdessen herangezogen. Als Normzeile gelten die im deutschsprachigen Raum üblichen 55 Zeichen inkl. Leerzeichen. Die Berechnung der Normzeilen wird anhand eines international gebräuchlichen Zählprogramms für ÜBERSETZER durchgeführt. Die Angaben daraus sind für beide Seiten bindend.

(2) Die Berechnung von Dolmetschertätigkeiten und Sprachunterricht erfolgt auf Basis von Stunden- bzw. Tagessätzen.

(3) Der ÜBERSETZER hat neben dem vereinbarten Honorar Anspruch auf die Erstattung der tatsächlich angefallenen und mit dem Auftraggeber abgestimmten Aufwendungen. Dazu zählen unter anderem aber nicht ausschließlich Reisekosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, Kosten für die Dokumentenversendung und Kosten für Telefon/Fax. Der ÜBERSETZER kann bei umfangreichen Übersetzungen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Der ÜBERSETZER kann mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbaren, dass die Übergabe seiner Arbeit von der vorherigen Zahlung seines vollen Honorars abhängig ist.

(4) Die Rechnungen des ÜBERSETZERs sind fällig und zahlbar ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum.

(5) Alle Preise verstehen sich netto und werden gemäß der Deutsche Gesetzgebung mit der gesetzlichen Umsatzsteuer beaufschlagt.

(6) Ist die Höhe des Honorars nicht vereinbart, so ist eine nach Art und Schwierigkeit angemessene und übliche Vergütung geschuldet. Diese unterschreitet die jeweils geltenden Sätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht.

10. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

(1) Die Übersetzung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des ÜBERSETZERs. Bis dahin hat der Auftraggeber kein Nutzungsrecht.

(2) Der ÜBERSETZER behält sich ein etwa entstandenes Urheberrecht vor.

11. Anwendbares Recht

(1) Für den Auftrag und alle sich daraus ergebenden Ansprüche gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des ÜBERSETZERs.

(2) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind beide Parteien verpflichtet, die unwirksame oder unvollständige Regelung durch angemessene Bestimmungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung in wirksamerweise am nächsten kommt.

12. Salvatorische Klausel

(1) Die Wirksamkeit dieser Auftragsbedingungen wird durch die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis bzw. dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

13. Änderungen und Ergänzungen

(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst.